§ 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf den Fährschiffen der Fähre Godesberg/Niederdollendorf und auf dem Fährgelände. Die StVO und die Landesfährenverordnung gilt innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf den Fährschiffen, auf diesen gilt zusätzlich die Fährenbetriebsverordnung.
Das Fährbetriebsgelände umfasst: Rampen, Rampenwagen, Anlegebrücken und deren Zuwegung auf dem gepachteten Grund der WSV.
§ 2 Ausschlüsse
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
1. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes, des Transportes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste bzw. der Ordnung des Betriebes zu befürchten ist (z.B.: Personen unter dem Einfluss berauschender Mittel oder mit Waffen).
2. Fahrzeuge, die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Schiff, seine Ladung, die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen;
3. gemäß Randnummer 10100 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt werden nur die Freimengen von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.1,4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9 des ADNR auf Straßenfahrzeugen befördert. Der Fahrer, auf dessen Fahrzeug sich Gefahrgut befindet, ist verpflichtet das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu setzen.
!Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug bzw. das Fährbetriebsgelände zu verlassen. !
§ 3 Schiffsführer
Der Schiffsführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet, seine Betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.
§ 4 Fahrpläne
Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und auf den Fährschiffen sowie an den Anlegestellen ausgehängt. Die Fähre Godesberg/Niederdollendorf haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Witterungseinflüsse, Betriebstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und mit zumutbaren Mitteln nicht abzuwendende Ereignisse. Der Fährbetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes durch zusätzliche Fahrten zu erweitern beziehungsweise einzuschränken.
Tägliche Betriebszeit ist die Zeit zwischen der ersten und der letzten fahrplanmäßigen Überfahrt, die tägliche Betriebszeit ist an den Fährstellen durch Aushang bekannt gemacht.
§ 5 Beförderungsvertrag
1. Mit dem Betreten oder Befahren des Fährschiffes kommt der Beförderungsvertrag zustande, der den Fährbetrieb Fähre Godesberg/Niederdollendorf zur ordnungsgemäßen Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der Beförderungsbestimmungen verpflichtet. Die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen sind anerkannter Teil des Beförderungsvertrages.
2. Die Beförderung wird im fahrplanmäßigen Betrieb nicht verweigert, wenn sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen möglich und nicht durch Betriebsstörung oder höhere Gewalt verhindert ist.
3. Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden sind. Behinderte Personen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung Erwachsener befördert.
4. Nach jeder Überfahrt müssen die Fahrgäste und deren Fahrzeuge die Fähre verlassen.
5. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Behinderte, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinkindern freizugeben.
§ 6 Fahrausweise
1. Die Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und Güter unverzüglich und unaufgefordert nach Befahren oder Betreten des Schiffes Fahrausweise zu erwerben. Fahrzeugführer haben den Fahrpreis vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten.
2. Inhaber von Mehrfahrtenkarten und Zeitkarten haben diese zur Entwertung bzw. Kontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Zeitkarten sind nicht übertragbar. Zeit- und Mehrfahrtenkarten gelten ausschließlich während der täglichen Betriebszeit.
3. Zeitkarten werden ab dem ersten Geltungstag gültig. Mehrfahrtenkarten werden nicht zurückerstattet.
4. Beim Lösen der Fahrausweise sind die für die Berechnung des Fahrpreises maßgebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben; das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Angaben nachzuprüfen. Der Fahrzeugschein ist auf Verlangen vorzuzeigen.
5. Die Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fährgeländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
6. Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, nicht bereit oder in der Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe im jeweils gültigen Tarif festgelegt ist. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
7. Bei teilweiser Nichtbenutzung oder Verlust eines Fahrausweises besteht kein Anspruch auf Ersatz.
8. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen können leider nicht berücksichtigt werden.
9. Fahrausweise sind ungültig und werden eingezogen, wenn sie eigenmächtig geändert sind oder von Nichtberechtigten benutzt werden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt davon unberührt. Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, sind ungültig. Das Fahrgeld für den ungültigen Fahrausweis wird nicht erstattet.
§ 7 Fahrpreise und Zahlung des Fährgeldes
1. Die Fahrpreise werden durch Aushang auf den Fähren und an den Landestellen bekannt gegeben. Dieser Tarif gilt ausschließlich für Fahrten während der täglichen Betriebszeit.
2. Der Fahrpreis ist bar in Euro zu entrichten. Für die Annahme weiterer Geldsorten gelten die auf dem Fährschiff bekannt gegebenen Wechselkurse. Nicht im Aushang aufgeführte Währungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Das Personal nimmt Fremdwährungen nur in Noten an, das Wechselgeld wird immer in Euro herausgegeben. Schecks, Geldkarten und Kreditkarten werden nicht akzeptiert.
3. Das Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Das Fährpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als zehn Cent oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
4. Fahrzeuge mit Anhänger gelten als verschiedene Fahrzeuge im Sinne des Tarifs.
5. Die durch § 57 Schwerbehindertengesetz begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten.
6. Beanstandungen des Wechselgeldes müssen sofort vorgebracht werden. Spätere Beanstandungen können leider nicht berücksichtigt werden.
7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlweise zwischen der Fähre Godesberg/Niederdollendorf und dem Fahrgast bzw. seinem Dienstherrn besteht
§ 8 Fährgeldbefreiung
1. Die Bestimmungen über Fährgeldbefreiung gelten nicht für Fahrten außerhalb der täglichen Betriebszeit und für Sonderfahrten.
2. Im Dienst befindliche Beamte, Angestellte und Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz und der ihr unterstellten Wasser- und Schifffahrtsämter, die mit besonderen Ausweisen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion oder der Wasser- und Schifffahrtsämter versehen sind, einschl. ihres Fahrzeuges. Gütertransporte für unmittelbare Rechnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz mit den erforderlichen Begleitern.
3. Im Dienst befindliche Beamte der ordentlichen Polizeibehörden sowie Zollbeamte in Dienstkleidung, ausgenommen sind Fahrten von und zum Dienst.
4. Die Begleitpersonen oder der Führerhund eines Blinden sowie der Krankenstuhl eines Gehbehinderten.
5. Schwerbehinderte nur nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (SchwbG).
6. Hilfsfahrzeuge bei Feuerbrünsten und sonstigen Notständen auf dem Hin- und Rückweg, neben den dazugehörigen Begleitmannschaften.
§ 9 Reiter und Gespanne
1. Reiter sitzen ab und führen ihr Pferd über die Landeanlage auf bzw. von der Fähre; während der Überfahrt bleiben sie bei ihrem Pferd. Pferde werden nach Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen aufgestellt.
2. Gespanne werden nach Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen aufgestellt. Während der Überfahrt sind die Zugtiere einseitig abzusträngen; der Fahrer bleibt unmittelbar vor ihnen.
3. § 11 (2) gilt entsprechend
§ 10 Viehtransporte, Kleintiere, Hunde
1. Geschlossene Viehtransporte in geeigneten Fahrzeugen werden fahrplanmäßig befördert, sonstige Viehtransporte nach Absprache und Anmeldung.
2. Hunde und Kleintiere werden zu dem im Tarif veröffentlichten Fahrpreis befördert.
3. Hunde sind unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person an kurzer Leine zu führen und mit Maulkorb zu versehen, wenn Gefahr besteht, dass sie Personen gefährden!
§ 11 Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten und sonstige Güter
1. Kinderwagen und Handgepäck sind frei.
2. Sonstige Traglasten, Kisten, Körbe, Handwagen und dergleichen werden befördert, wenn sie sich für die Beförderung eignen. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für Schäden an der Sache und sonstige Folgen durch unsachgemäße Unterbringung haftet der Fahrgast.
3. Ein Anspruch auf Beförderung von Gütern ohne gleichzeitige Mitfahrt des Fahrgastes besteht nicht. Die Entscheidung über die Beförderung der Güter liegt beim Fährpersonal. Werden Güter bis 2 kg ohne Begleitpersonen verladen, so ist ein Botentarif zu entrichten und an der Anlegestelle muss eine geeignete Person zum Entladen bereitstehen. Eine Zwischenlagerung ist ausgeschlossen. Eine Haftung für den Transport wird bis zum doppelten Botentarif übernommen.
§ 12 Fahrzeuge
1. Fahrzeuge sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu versehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse anzuziehen, ein Gang einzulegen, das Licht abzuschalten und beim Verlassen des Fahrzeuges der Zündschlüssel abzuziehen.
2. Zweiräder sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass durch Wellengang und Schlingerbewegungen des Schiffes Zweiräder besonders abgesichert sein müssen.
3. Das Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fahrdeck ist verboten.
4. Das Fahrdeck ist kein überwachter Parkplatz.
5. Fahrzeugführer von Tieferliegenden Fahrzeugen (Sportwagen) und Fahrzeugen mit weitem Überstand oder speziellen Anbauten befahren die Fähre auf eigene Gefahr!
§ 13 Einweisen der Fahrzeuge
1. Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufes sind nachstehende Grundsätze von Fahrzeugführern zu beachten: Langsam ein- und ausfahren (max. 10 km/h), Beschilderung beachten, dicht auffahren, Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen, Licht aus, Fahrpreis entrichten vor Verlassen des Fahrzeuges.
2. Im Bedarfsfall werden Fahrzeuge eingewiesen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
3. Die vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc. …
4. Die Fahrzeuge werden nach betrieblichen Gesichtspunkten, insbesondere zur gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung des Schiffes eingewiesen. Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, etc.) haben Vorrang. Ein Anspruch auf Beförderung in der Reihenfolge, in welcher Fahrzeuge beim Landeplatz angekommen sind, besteht nicht.
§ 14 Ordnungsvorschriften
1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord sowie an den Landestellen nicht beeinträchtigen. Um die gefahrlose Benutzung der Fährschiffe zu gewährleisten, dürfen die Fahrgäste zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers auch die Weisung der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen, wenn diese eingesetzt sind.
2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt: die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen, während der Fahrt auf- oder abzuspringen, ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten. Während des An- und Ablegevorgangs darf die Fähre ebenfalls nicht betreten oder verlassen werden!
3. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie im Fahrzeug aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Schranke bzw. Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.
4. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.
5. Verunreinigungen sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgeld erhoben, in schweren Fällen werden auch eventuelle Ausfallzeiten in Rechnung gestellt.
6. Auf dem Fahrdeck, in den Fahrzeugen und in allen Räumen, die durch Rauchverbot gekennzeichnet sind, ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten.
7. Das Hinabwerfen von Gegenständen vom Oberdeck auf das Fahrdeck ist untersagt.
8. Auf den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Aufbauten dürfen nicht bestiegen oder als Sitz benutzt werden.
9. An den Anlegestellen ist vor dem Betreten der Fähre zu warten, bis diese entladen ist. Ein Sicherheitsabstand von Rampenwagen, Draht, Kette ,Tau ist zu wahren. Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen.
10. Die Fähre und die Landeanlagen dürfen nicht mit Fahrrädern, Rollschuhen, Skateboards und dergleichen befahren werden. Diese Sportgeräte sind zu Tragen bzw. zu schieben.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Mitglied der Schiffsmannschaft oder als sonst an Bord befindliche Person eine Anweisung des Schiffsführers oder einer von ihm beauftragten Person nicht befolgt.
2. als Fahrgast oder als Benutzer einer Landestelle den Vorschriften über das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste oder über die Sicherheit und Ordnung an Bord oder an den Anlegestellen zuwiderhandelt.
Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hat das Personal nach §229 BGB bzw. §127 Abs. 1 und 3 StPO das Recht, die Personalien festzustellen oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
§ 16 Haftung
1. Die Fahrgäste haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.
2. Die Fähre Godesberg/Niederdollendorf haftet im Rahmen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen für Personen- und Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in Ausführung der Dienstverrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt werden; diese Schäden sind dem Schiffsführer vor Verlassen des Schiffes zu melden.
3. Die Fähre Godesberg/Niederdollendorf haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Betriebstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden. Abweichungen von Fahrplänen, Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen anderer Verkehrsträger übernommen.
4. Etwaige Ersatzansprüche richten Sie bitte an die Fähre Godesberg/Niederdollendorf. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang auf den Fährschiffen.
§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Siegburg
Lux-Werft und Schifffahrt GmbH
Moselstrasse 10
53859 Niederkassel-Mondorf
Tel.: 0228-971280
Fax: 0228-9712825
© Lux-Werft und Schifffahrt GmbH
Moselstrasse 10
D-53859 Niederkassel
Telefon Fähre Mondorf
+49 (0) 171-7706649
Telefon Fähre Konrad Adenauer
+49 (0) 171-2226080
Telefon Fähre Christophorus
+49 (0) 171-3365723